WILLKOMMEN
in Radeberg

Satzung des Kleingärtnervereins Rosenland e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ Rosenland e.V.“ und hat seinen Sitz in Radeberg, Kleinwolmsdorfer Straße Er ist Mitglied im Territorialverband Kamenz der Kleingärtner e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nr. VR 8551 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbst Ver- oder Zwischenpächter gemäß §4 BKleingG. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.

Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er fördert die Erzeugung ökologisch wertvoller Gartenbauprodukte und übernimmt die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Herkunft und sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Verein ermöglicht die Übernahme sozialer Verantwortung durch die Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in die gemeinschaftliche Arbeit.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.


Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung sowie der Rahmenkleingartenordnung des LSK an. Die Aufnahme in den Verein kann von einer Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Höhe der Sicherheitsleitung wird in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein. Jeder Garten kann maximal 2 Mitglieder haben.

Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) sich am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,
d) nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitglieder - versammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.

Die Vereinsmitglieder können ihre Beschlüsse bei Abwesenheit auf den Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe mittels Telefax oder E-Mail 2 Tage vor jeder einberufenen Mitgliederversammlung abgeben.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
  • diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
  • Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektro-Energie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr,
  • Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Gestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten,
  • für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,
  • mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,
  • die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens ist untersagt,
  • bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Das gilt ebenso für Änderungen der elektronischen Kontaktdaten wie Telefon, Fax oder E-Mail,
  • an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
  • schriftliche Austrittserklärung
  • Ausschluss
  • Tod
  • Auflösung des Vereins

Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

  • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
  • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
  • mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz einmaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen seinen Verpflichtungen nachkommt
  • seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt
  • Tierhaltung ohne schriftlichen Antrag und Zustimmung im Kleingarten betreibt
  • ohne Zustimmung des Vorstandes eine Gartenlaube errichtet, vergrößert oder ein Bauwerk errichtet, das gemäß Bebauungsplan der Stadt in der gültigen Fassung nicht errichtet werden darf oder gegen bestehende andere Bauvorschriften und Gesetze verstößt


Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen In der Mahnung muss auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung mit Termin und Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen auf den Hauptwegen der Kleingartenanlage mit einer Frist von vierzehn Tagen, zu erfolgen. Bei auftretender Pandemie kann die MV in schriftlicher Form mit Abstimmungsbogen einberufen werden. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.

Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich folgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.

Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

Vertreter des Kreis- oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitglieder- versammlungen teilzunehmen. Rederecht wird analog den Mitgliedern eingeräumt.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Gebührenordnung
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
  • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht
  • des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 9 Der Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden des Vereines,
  • dem stellvertretenden Vorsitzende des Vereines,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kassierer,
  • dem stellvertretenden Kassierer

Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gern. § 30 BGB beauftragen.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.

Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuweisen ist.

Aufgaben des Vorstandes:

  • laufende Geschäftsführung des Vereins
  • Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
  • Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
  • Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.
§ 10 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.

Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können zu jeder Zeit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder des Vorstandes können eine Tätigkeitsvergütung erhalten.

Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die § 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.

Der Kassierer verwaltet das Konto des Vereins und die erforderliche Belege. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen. Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.

Die Finanzordnung des Vereins ist einzuhalten.

§ 11 Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer.

Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung des Kontos durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

§ 12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Radeberg, die es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kontoauszüge usw.) dem Vorsitzenden des Territorialverbandes Kamenz der Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

§ 14 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitglieder - versammlung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen.

§ 15 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.

§ 16 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Auf Verlangen ist dem Vereinsbeauftragen der Personalausweis des beitretenden Mitglieds, vorzuzeigen. Diese Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung.

Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu dem jeweiligen Mitglied werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

2. Als Vertragsgehilfe des Zwischenpächters ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen der Pächter, die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. die Funktion im Verein an diesen weiterzugeben.

3. Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder auf anderen Weg veröffentlicht werden. Jedes einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vereinsvorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

§ 17 Schlussbestimmungen

Die am 16.03.2023 beschlossene Satzung wurde überarbeitet und in der neuen Fassung am 05.03.2024 von der Mitgliederversammlung mit Beschluss – Nr. B-2024-1 beschlossen.

Diese vorliegende Satzung tritt mit dem Tag der Registrierung beim Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden in Kraft.

Die Satzung vom 16.03.12023 tritt somit außer Kraft.